Gesetze und Gegenmaßnahmen
So selbstverständlich ein Staat ist, so weitgehend unbekannt ist, was einen Staat überhaupt ausmacht. Nach der heute herrschenden Theorie des österreichischen Staatsrechtlers, Georg Jellink, besteht ein Staat aus einem Staatsgebiet, Staatsvolk und der Macht, über sein Staatsvolk zu gebieten. Diese Macht verwirklichen demokratische Rechtsstaaten wie Deutschland durch die Gesetzgebung seines gewählten Parlaments, dem Bundestag.
Als Gesetz bezeichnet man solche Vorschriften, die durch das Parlament in einem vorgeschriebenen Verfahren erlassen wurden. Wie das Verfahren im Einzelnen aussieht, regelt die Verfassung, namentlich das Grundgesetz im siebten Abschnitt. Während die Artikel 70-74 regeln, wann der Bundestag überhaupt Gesetze erlassen darf, sind es die Artikel 76-82, die das spezielle Gesetzgebungsverfahren vorgeben. Danach steht am Anfang eine Initiative, also eine erste Idee, wie das neue Gesetz aussehen könnte. Diese wird in drei Lesungen im Bundestag weiterverhandelt und bei Bedarf an fachkundigen Ausschüssen weitergeleitet. Sofern die Zustimmung der einzelnen Bundesländer notwendig ist, muss die Gesetzesinitiative zwecks Zustimmung dem Bundesrat weitergeleitet werden. Am Ende muss das Gesetz durch den Bundespräsidenten durch Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Zwar entfalten alle erlassenen Gesetze volle Rechtswirksamkeit, allerdings müssen sich Bundesbürger nicht jedes Gesetz gefallen lassen. Denn das Grundgesetz enthält an vielen Stellen, aber vor allen in den Artikeln 1-19 sogenannte Grundrechte. Wer der Meinung ist, dass eines dieser Grundrechte durch ein Gesetz beeinträchtigt wird, darf das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung einreichen, indem er eine Verfassungsbeschwerde erhebt. Sofern das Gesetz tatsächlich Grundrechten zuwiderlaufen sollte, kann das Bundesverfassungsgericht es wieder kippen.